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BGH, 12.08.1954 - 4 StR 117/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 05.03.1954 - 2 StR 473/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.08.1954 - 4 StR 117/54
Im Schuldspruch hat lediglich die Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu entfallen, da § 49 StVO in seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).Da die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen war, stellt es auch keine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes bei der Strafbildung dar, wenn der Tatrichter straferschwerend hervorhebt, dass der Angeklagte die Vorfahrt nicht beachtet habe (vgl. RGSt 49, 402; BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).
- BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
Auszug aus BGH, 12.08.1954 - 4 StR 117/54
Unter diesen Umständen hatte es näher dartun müssen, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung insoweit stützt (BGHSt 5, 168, 174). - RG, 15.02.1916 - II 628/15
Ist § 73 StGB. anwendbar, wenn bei einer Auflassung auf Grund notariellen …
Auszug aus BGH, 12.08.1954 - 4 StR 117/54
Da die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen war, stellt es auch keine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes bei der Strafbildung dar, wenn der Tatrichter straferschwerend hervorhebt, dass der Angeklagte die Vorfahrt nicht beachtet habe (vgl. RGSt 49, 402; BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).